Erwägungsgrund 88 32026R1738
In Fällen, in denen ein Versicherungsunternehmen oder ein in seinem Auftrag handelnder Kfz-Sachverständiger eine Bewertung eines Schadens an einem Unfallfahrzeug durchführt, muss sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Bewertung insbesondere überprüft wird, ob das Fahrzeug gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien als Altfahrzeug einzustufen ist. Um illegalen Tätigkeiten entgegenzuwirken und die ordnungsgemäße Identifizierung von Altfahrzeugen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten, im Falle von Zweifeln hinsichtlich des Status eines Gebrauchtfahrzeugs vom Fahrzeugeigner Unterlagen anzufordern, die bestätigen, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Diese Unterlagen sollten entweder aus einer im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführten Bewertung im Hinblick auf die Einstufung als Altfahrzeug oder aus einer gültigen Prüfbescheinigung bestehen. Die zuständigen Behörden können von diesem Vorrecht unabhängig davon Gebrauch machen, ob das Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war oder nicht. Diese Befugnis gilt auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die ansonsten nicht den Vorschriften über den Status von Fahrzeugen unterliegen sollten. Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e in ihren nationalen Rechtsvorschriften von den Vorschriften über den Fahrzeugstatus auszunehmen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Feststellung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt, zu ändern, indem Kriterien gestrichen werden, nach denen ein Fahrzeug als Altfahrzeug gilt, wenn technologische Fortschritte in den Bereichen Verfolgbarkeit, Reparierbarkeit und Sicherheit eine solche Streichung hinreichend rechtfertigen.