Erwägungsgrund 89 32026R1738
Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt nicht untergraben wird, und angesichts des Umstands, dass mit der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen, wie vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen dokumentiert, erhebliche Herausforderungen für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit einhergehen, ist es angezeigt, spezifische Anforderungen an die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen festzulegen. Diese Anforderungen sollten auf objektiven Kriterien beruhen, anhand derer sich entscheidet, dass ein Gebrauchtfahrzeug kein Altfahrzeug ist und gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates als verkehrssicher einzustufen ist. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass nur Gebrauchtfahrzeuge, die in der Union als verkehrssicher gelten, in Drittländer ausgeführt werden können. Damit die Zollbehörden überprüfen können, ob diese Anforderungen bei der Ausfuhr erfüllt sind, sollte jede Person, die Gebrauchtfahrzeuge ausführt, verpflichtet sein, den Behörden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und eine Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt und dass es als verkehrssicher gilt.