Erwägungsgrund 67 32026R1738
Um eine effektive Sammlung von Altfahrzeugen sicherzustellen, sollten den Fahrzeugeignern ausdrückliche Pflichten auferlegt werden. Am Ende der Lebensdauer ihres Fahrzeugs sollten sie es an eine Sammelstelle oder zugelassene Behandlungsanlage übergeben. Wenn das Fahrzeug beschädigt ist und ein Versicherungsunternehmen einbezogen worden ist, um das Fahrzeug zu einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden zu erklären, sollte das Versicherungsunternehmen oder jeder andere in seinem Auftrag handelnde Kfz-Sachverständige ebenfalls prüfen, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Altfahrzeug gemäß der vorliegenden Verordnung handelt oder nicht. Im Falle aufgegebener Fahrzeuge sollten die einschlägigen Behörden Vorschriften für die Erklärung eines Fahrzeugs zum Altfahrzeug festlegen und sich bei weiteren Schritten an die vorliegende Verordnung halten. Aufgegebene Fahrzeuge könnten beispielsweise Fahrzeuge umfassen, die unbeaufsichtigt oder unrechtmäßig auf öffentlichen Grundstücken zurückgelassen wurden, die ohne Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks auf einem Privatgrundstück abgestellt wurden oder die nach einer Mitteilung der zuständigen Behörden an den Fahrzeugeigner nicht wieder in Besitz genommen wurden.