Erwägungsgrund 86 32026R1738
Werden Altfahrzeuge aus der Union in ein Drittland verbracht, so sollte der Exporteur von der zuständigen Behörde im Bestimmungsland genehmigte Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1157 weitgehend gleichwertig sind.