Erwägungsgrund 17 32026R1738
Wohnmobile und Wohnanhänger unterscheiden sich von herkömmlichen Fahrzeugen oder Anhängern, da ihre Hauptfunktion eher die Unterbringung als der Transport ist. Diese Wohnmobile werden mit nicht-automobilen Bauteilen wie Holz, Möbeln, Wassersystemen und elektrischen Haushaltssystemen ausgestattet, die nicht von Recyclinganlagen für Fahrzeuge behandelt werden. Viele Wohnanhänger befinden sich als Ferienhäuser dauerhaft an einem festen Standort, werden als saisonale Unterkünfte genutzt und bleiben jahrzehntelang funktionsfähig. Aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung, ihrer besonderen Materialzusammensetzung und ihrer kontinuierlichen Nutzung sollten Wohnanhänger vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Wohnmobile, die häufig nicht zugelassen sind, sollten nicht als Altfahrzeug eingestuft werden, wenn sie weiterhin als Unterkunft genutzt werden. Wohnmobile enthalten in ihren Basisfahrzeugen Teile und Bauteile, die auch in anderen Fahrzeugen verwendet werden, und sollten daher denselben Verpflichtungen unterliegen, sobald sie nicht länger zu Wohnzwecken verwendet werden.