Erwägungsgrund 62 32026R1738
Eine wesentliche Voraussetzung für die angemessene Behandlung von Altfahrzeugen ist die Sammlung sämtlicher Altfahrzeuge. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung in erster Linie für die Hersteller und in zweiter Linie für die Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Sammlung vorgesehen werden. Die Hersteller sollten sicherstellen, dass alle Altfahrzeuge, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben, gesammelt werden. Zu diesem Zweck sollten Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung Sammelsysteme einrichten oder sich daran beteiligen und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sammelsysteme eingerichtet wurden und dass sie die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ermöglichen. Die Sammelsysteme sollten es Fahrzeugeignern und sonstigen Fahrzeughaltern ermöglichen, das Fahrzeug ohne unnötigen Aufwand oder unnötige Kosten an eine zugelassene Behandlungsanlage oder eine Sammelstelle zu übergeben. In der Praxis bedeutet dies, dass mit diesen Systemen das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats angemessen abgedeckt und eine ausreichende Verfügbarkeit von zugelassenen Behandlungsanlagen oder Sammelstellen sichergestellt werden sollte. Dabei sollten Altfahrzeuge aller Marken sowie Abfallteile aus Fahrzeugreparaturen gesammelt werden können.