Erwägungsgrund 8 32026R1738
Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, müssen die Bedingungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf ihre Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit, die Produktionsphase von Fahrzeugen, die Bewertung des Fahrzeugstatus und die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen vereinheitlicht werden. Um zu den Zielen der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der umsichtigen und rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen beizutragen, müssen Vorschriften hinsichtlich der Bewirtschaftung von Altfahrzeugen festgelegt werden, wobei die Konstruktion von Fahrzeugen und Maßnahmen zur Unterbindung einer illegalen Demontage, etwa die bessere Verfolgbarkeit bei Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug, zu berücksichtigen sind. Der effizienteste Weg für einen einfacheren Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft besteht folglich darin, einen einheitlichen, integrierten und kohärenten Rechtsrahmen auf Unionsebene zu schaffen, der die Konstruktion, die Herstellung, das Inverkehrbringen in der Union und die Behandlung von Altfahrzeugen abdeckt. Von entscheidender Bedeutung ist dies auch für die Entwicklung des Unionsmarktes für Sekundärrohstoffe, die in Verkehr gebrachten Neufahrzeugen enthalten sind, sowie für die Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen, die Gewährleistung von Rechtsklarheit und die Verbesserung der Umweltleistung aller Wirtschaftsteilnehmer, die an Konstruktion und Produktion sowie an der Behandlung von Altfahrzeugen beteiligt sind. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG durch eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt werden.