Erwägungsgrund 102 32019R1896
Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen. Wenn keine Rückübernahmeabkommen bestehen, sollten die Mitgliedstaaten — als Ausnahme vom Erfordernis, dass Angemessenheitsbeschlüsse erlassen bzw. geeignete Garantien bestehen — personenbezogene Daten an die Behörden von Drittstaaten für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union übermitteln dürfen. Es sollte möglich sein, die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. in Artikel 38 der Richtlinie 2016/680 für bestimmte Situationen vorgesehene Ausnahme vorbehaltlich der in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen anzuwenden.