Erwägungsgrund 63 32019R1896
Unbeschadet der rechtzeitigen Ausarbeitung des Einsatzplans für Seeeinsätze sollte die Agentur teilnehmenden Mitgliedstaaten möglichst früh spezifische Informationen über die einschlägigen Gerichte und das anwendbare Recht zur Verfügung stellen, insbesondere über die Befugnisse von Schiffs- und Flugkapitänen sowie die Bedingungen für die Ausübung von Zwang und für die Verhängung von restriktiven oder freiheitsentziehenden Maßnahmen.