Erwägungsgrund 118 32019R1896
Bei den in dieser Verordnung erwähnten Außengrenzen handelt es sich um diejenigen Grenzen, auf die die Bestimmungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/399 Anwendung finden, wozu die Außengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten gemäß des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand gehören, der einen Anhang des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet.