Erwägungsgrund 112 32019R1896
Im Sinne der gemeinsamen Verantwortung sollte die Agentur verlangen, dass das von ihr beschäftigte Personal, insbesondere das Statutspersonal der ständigen Reserve, einschließlich des für operative Tätigkeiten eingesetzten Statutspersonals, in Sachen Ausbildung, Fachwissen und Professionalität denselben Stand wie das von den Mitgliedstaaten entsendete oder beschäftigte Personal aufweisen. Daher sollte die Agentur überprüfen und evaluieren, ob sich ihr Statutspersonal bei operativen Tätigkeiten im Bereich der Grenzkontrollen und Rückkehr korrekt verhält.