Erwägungsgrund 70 32019R1896
Um die bestehenden Lücken bei der freiwilligen Zusammenlegung von technischen Einrichtungen aus den Mitgliedstaaten zu schließen, insbesondere im Hinblick auf große Ausrüstungseinheiten, sollte die Agentur über eine eigene notwendige Ausrüstung verfügen, die für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder für andere operative Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausrüstung für Zwecke des staatlichen Dienstes zulassen. Zwar ist die Agentur seit 2011 rechtlich in der Lage, ihre eigene technische Ausrüstung zu erwerben oder im Rahmen von Leasing zu mieten, dies wurde jedoch durch den Mangel an notwendigen Haushaltsmitteln erheblich behindert.