Erwägungsgrund 18 32019R1896
Die Agentur sollte, wie in dieser Verordnung vorgesehen, technische Standards für den Informationsaustausch ausarbeiten. Darüber hinaus sollten für die wirksame Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeinsame Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen entwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur einen Beitrag zur Ausarbeitung gemeinsamer Mindeststandards entsprechend der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission leisten können. Diese gemeinsamen Mindeststandards sollten in Abhängigkeit von der Art der Grenzen, der von der Agentur für die jeweiligen Abschnitte der Außengrenzen ermittelten Risikoeinstufungen und anderen Faktoren wie geografischen Besonderheiten ausgearbeitet werden. Bei der Ausarbeitung dieser gemeinsamen Mindeststandards sollten mögliche Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht ergeben, berücksichtigt werden.