Erwägungsgrund 114 32019R1896
Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates untersuchen und ahnden können.