Erwägungsgrund 43 32019R1896
Um die Kapazität und Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Herausforderungen an ihren Außengrenzen anhand objektiver Kriterien beurteilen zu können und um einen Beitrag zur ständigen Reserve und zum Pool für technische Ausrüstung zu leisten, sollte die Agentur eine Schwachstellenbeurteilung durchführen. Die Schwachstellenbeurteilung sollte eine Bewertung der Ausstattung, der Infrastruktur, des Personals, des Budgets und der finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten sowie eine Bewertung ihrer Notfallpläne für eventuelle Krisensituationen an den Außengrenzen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Behebung der bei dieser Bewertung festgestellten Mängel ergreifen. Der Exekutivdirektor sollte festlegen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, und diese dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen. Der Exekutivdirektor sollte außerdem festlegen, innerhalb welcher Frist sie zu ergreifen sind, und er sollte ihre rechtzeitige Umsetzung genau überwachen. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen, sollte der Verwaltungsrat damit befasst werden, der dann über die Angelegenheit entscheidet.