Erwägungsgrund 129 32019R1896
Obwohl das Vereinigte Königreich nicht an dieser Verordnung beteiligt ist, wurde ihm aufgrund seines Status als Mitgliedstaat die Möglichkeit gewährt, mit der Europäischen Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten. Im Hinblick darauf, dass das Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, sollten für die operative Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieser Verordnung geltende Sonderregelungen bis zu dem Tag gelten, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, in dem solche Sonderregelungen geregelt werden, nach Artikel 50 EUV bis zu diesem Datum abgeschlossen wurde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Austrittsabkommens.