Erwägungsgrund 20 32019R1896
Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten oder die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dem entsprechenden Protokoll von 1967, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte.