Erwägungsgrund 88 32019R1896
Empfiehlt die Kommission, dass der Rat sie zur Aushandlung einer Statusvereinbarung mit einem Drittstaat ermächtigt, sollte die Kommission die Grundrechtesituation in den unter die Statusvereinbarung fallenden Gebieten des betreffenden Drittstaats bewerten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.