Erwägungsgrund 110 32019R1896
Der Exekutivdirektor sollte in seiner Funktion als Anweisungsbefugter regelmäßig die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur bewerten, die erforderlichen risikomindernden Maßnahmen gemäß dem für die Agentur geltenden Finanzrahmen treffen und den Verwaltungsrat entsprechend informieren.