Erwägungsgrund 12 32019R1896
Die integrierte europäische Grenzverwaltung sollte in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen nach wie vor die Hauptverantwortung dafür, ihre Außengrenze in ihrem eigenen Interesse und im Interesse aller anderen Mitgliedstaaten zu verwalten und Rückkehrentscheidungen zu treffen, während die Agentur die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen und Rückkehr durch die Verstärkung, die Bewertung und die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen umsetzen, unterstützen sollte. Die Tätigkeiten der Agentur sollten die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzen.