Erwägungsgrund 93 32019R1896
Die von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte in Bereichen, die unter die integrierte europäische Grenzverwaltung fallen, sollten vertrauliche Sicherheitsinformationen enthalten können. Wenn diese Informationen der Kommission mitgeteilt werden, sollten sie von der Kommission entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt werden.