Erwägungsgrund 59 32019R1896
Die als Teammitglieder bereitgestellten Einsatzkräfte sollten über alle Befugnisse verfügen, die für die Durchführung von Grenzkontroll- und Rückkehraufgaben erforderlich sind, einschließlich der Aufgaben, die die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder dieser Verordnung festgelegten Exekutivbefugnisse erfordern. Wenn das Statuspersonal Exekutivbefugnisse wahrnimmt, sollte die Agentur für sämtliche verursachten Schäden haften.