Erwägungsgrund 120 32019R1896
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung und Anwendung eines integrierte Verwaltung der Außengrenzen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Schengen-Raums, von den Mitgliedstaaten ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der fehlenden Kontrollen an den Binnengrenzen, dem großen Migrationsdruck an den Außengrenzen, der Notwendigkeit, das Überschreiten dieser Grenzen effizient zu überwachen und zu einem hohen Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union beizutragen, besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.