Erwägungsgrund 91 32019R1896
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, da ein gut strukturierter und dauerhafter Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit solchen Staaten, einschließlich benachbarter Drittstaaten, aber nicht auf diese beschränkt, Schlüsselfaktoren für die Verwirklichung der Ziele der integrierten europäischen Grenzverwaltung sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jeder Informationsaustausch und jede Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter vollständiger Einhaltung der Grundrechte erfolgt.