Erwägungsgrund 81 32019R1896
Die Agentur sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Rückkehrentscheidungen technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rückkehrprozesses leisten, einschließlich der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und anderen rückkehrvorbereitenden und -bezogenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Zusätzlich sollte die Agentur die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Behörden der entsprechenden Drittstaaten bei der Beschaffung von Reisedokumenten für die Rückkehr unterstützen.