Erwägungsgrund 89 32019R1896
Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollte im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit den in Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Grundsätzen und Zielen erfolgen. Die Kommission sollte auf die Kohärenz zwischen der integrierten europäischen Grenzverwaltung und anderen Politikbereichen der Union im Bereich Außenbeziehungen der Union achten, insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Kommission sollte vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und seinen Dienststellen unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit sollte insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet von Drittstaaten oder die Beteiligung von Beamten aus Drittstaaten in Bereichen wie Risikoanalyse, Planung und Durchführung von Einsätzen, Ausbildung, Informationsaustausch und Zusammenarbeit stattfinden.