Erwägungsgrund 21 32019R1896
Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Seeeinsätze sollten so durchgeführt werden, dass die Sicherheit der abgefangenen oder geretteten Personen, der Einsatzkräfte, die an dem betreffenden Seeeinsatz teilnehmen, und die Sicherheit Dritter unter allen Umständen gewährleistet ist.