Erwägungsgrund 62 32019R1896
Der genaue Zeitplan für kurzzeitige Entsendungen von der ständigen Reserve und für die Bereitstellung technischen Ausrüstung, die im Rahmen von spezifischen Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder aus anderen zweckbestimmten Unionsmitteln kofinanziert wurden, sollte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Agentur im Rahmen jährlicher bilateraler Verhandlungen vereinbart werden, wobei die Kapazität und die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Bei dem Ersuchen um Bereitstellung der nationalen Beiträge zur ständigen Reserve sollte der Exekutivdirektor generell den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, um Situationen zu vermeiden, in denen die in einem bestimmten Viermonatszeitraum geforderte Entsendung im Rahmen des jährlichen Beitrags eines Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung nationaler Aufgaben führen würde. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Entsendungsdauer auch in nicht aufeinander folgenden Zeiträumen erfüllen können, umfassen. In Bezug auf die kurzzeitige Entsendung von der ständigen Reserve sollten die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Hinblick auf eine kurzzeitige Entsendung auch kumulativ erfüllen, indem sie mehr Personal für kürzere Zeiträume oder einzelne Mitglieder des Personal länger als vier Monate entsprechend der im Rahmen der jährlichen bilateralen Verhandlungen vereinbarten Planung entsenden.