Erwägungsgrund 55 32019R1896
Die Mitgliedstaaten sollten an Brennpunkten mit den einschlägigen Agenturen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse unter der Koordinierung der Kommission tätig werden sollten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union sicherstellen, dass die Tätigkeiten an den Brennpunkten dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen und dabei die Grundrechte gewahrt werden.