Erwägungsgrund 30 32019R1896
Die Aufgabe des nationalen Koordinierungszentrums hinsichtlich der Koordinierung und des Austausches von Informationen zwischen sämtlichen Behörden, die auf nationaler Ebene für die Außengrenzkontrolle zuständig sind, lässt die Zuständigkeit unberührt, die auf nationaler Ebene für die Planung und Durchführung von Grenzkontrollen festgelegt wurde.