Erwägungsgrund 83 32026R1818
Um die uneingeschränkte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen, die alle für die Unternehmer geltenden Verpflichtungen abdecken, einschließlich des Verbots, Hunde und Katzen auszusetzen, und dafür Sorge tragen, dass diese durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere bei schweren oder wiederholten Verstößen sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die finanziell abschreckend wirken, und dabei den Umsatz des Unternehmers berücksichtigen und die Möglichkeit vorsehen, einem Unternehmer die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen.