Erwägungsgrund 74 32026R1818
Um sicherzustellen, dass die Einfuhrvorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt werden, sollte die Kommission eine Liste der Drittländer erstellen, die für das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union zugelassen sind, und zwar auf der Grundlage ihrer Bewertung der Zuverlässigkeit der amtlichen Kontrollen in diesen Drittländern zur Durchsetzung der Tierwohlvorschriften dieser Verordnung oder von Vorschriften, die von der Union als gleichwertig anerkannt wurden, in Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet, die Hunde und Katzen auf den Unionsmarkt ausführen oder auszuführen beabsichtigen. Darüber hinaus sollte eine Liste der Betriebe erstellt werden, die in diesen Drittländern Hunde und Katzen züchten und halten und die diese Tiere in die Union ausführen dürfen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union zu erleichtern. Die Kommission sollte die Zuverlässigkeit des amtlichen Kontrollsystems von Drittländern, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie von Drittländern, die eine Zulassung gemäß dieser Verordnung beantragen, unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes überprüfen. Die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder von Vorschriften, die von der Union als gleichwertig anerkannt wurden, sollte in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung, die für diese Ausfuhren verwendet wird, bescheinigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Anstrengungen unternehmen, das entsprechende Muster der amtlichen Bescheinigung zu ändern, damit die entsprechende Attestierung des Tierwohls aufgenommen wird.