Erwägungsgrund 37 32026R1818
Um das Wohlergehen von Hunden und Katzen in einem Betrieb zu gewährleisten, sollte darüber hinaus mindestens eine der Pflegekräfte in Bezug auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und, falls zutreffend, in Bezug auf zusätzliche nationale Anforderungen geschult werden und über aktualisierte wissenschaftliche und technische Empfehlungen informiert sein. Der Unternehmer sollte sicherstellen, dass die Pflegekraft, die die einschlägigen Schulungen absolviert hat, das erworbene Wissen an die übrigen Pflegekräfte in dem Betrieb weitergibt. Die Kommission sollte Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestanforderungen für derlei Schulungen festgelegt werden. Die Kommission hat die Möglichkeit, ein Referenzzentrum der Europäischen Union für das Wohlergehen von Hunden und Katzen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 einzurichten, dessen Zweck darin besteht, den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Kontrollen zur Durchsetzung der vorliegenden Verordnung technische und wissenschaftliche Beratung anzubieten. Ein derartiges Referenzzentrum der Europäischen Union für das Wohlergehen von Hunden und Katzen könnte nach Abstimmung mit der Kommission Empfehlungen und Beispiele für Schulungsmaterialien veröffentlichen, die im Einklang mit den in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen stehen und den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung tragen.