Erwägungsgrund 70 32026R1818
Die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten von derzeitigen und früheren Eigentümern von Hunden oder Katzen in nationalen Datenbanken oder in der Index-Datenbank sollte fünf Jahre ab der Erfassung des Todes des Hundes oder der Katze in diesen Datenbanken oder 25 Jahre ab dem Datum der ersten Registrierung des Hundes oder der Katze in diesen Datenbanken betragen. Diese Aufbewahrungsfrist ist darauf ausgelegt, die Lebenserwartung von Hunden und Katzen abzudecken, ein solides Rückverfolgbarkeitssystem für alle in der Union gehandelten Hunde und Katzen zu gewährleisten und Daten – auch nach dem Tod eines bestimmten Hundes oder einer bestimmten Katze – zwecks amtlicher Kontrollen im Hinblick auf die Tierwohlvorschriften bereitzustellen, beispielsweise für die Analyse ungewöhnlich hoher Sterberaten, für die eine Datenanalyse erforderlich ist.