Erwägungsgrund 69 32026R1818
Die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten im Register der Betriebe und in der Liste der zugelassenen Zuchtbetriebe sollte zehn Jahre ab dem Datum betragen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit einstellt, da die zuständigen Behörden Zugang zu den früheren Tätigkeiten eines Unternehmers in Bezug auf die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union brauchen und Kenntnis von früheren Verstößen gegen die Tierwohlvorschriften haben müssen, wenn sie eine neue Meldung einer Tätigkeit oder einen Antrag auf Zulassung erhalten.