Erwägungsgrund 77 32026R1818
Um dem technischen Fortschritt und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere den Gutachten der EFSA, sowie den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Fortschritts und der Erkenntnisse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Indikatoren im Hinblick auf das Verhalten und das körperliche Erscheinungsbild von Hunden und Katzen festlegt, indem sie die genotypischen Eigenschaften und die übermäßig ausgeprägten Körpermerkmale bestimmt, die dazu führen sollten, dass ein Hund oder eine Katze von der Reproduktion ausgeschlossen wird, damit Zuchtstrategien sich nicht nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirken. Was Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe betrifft, sollte in den delegierten Rechtsakten – unter Berücksichtigung sowohl des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA als auch der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Branche – ein progressiver und ausgewogener Ansatz zum Tragen kommen, damit eine verhältnismäßige und realisierbare Umsetzung sichergestellt werden kann.