Erwägungsgrund 29 32026R1818
Die Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass Unternehmer, die für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde oder Katzen verantwortlich sind, zunehmend auf Pflegestellen zurückgreifen. Da sich die Anzahl der in Pflegestellen gehaltenen Hunde und Katzen auf den Markt für Hunde und Katzen auswirken könnte, sollten Pflegestellen unter diese Verordnung fallen. Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Pflegestellen unterbringen, sollten dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass diese Betriebe die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Dies könnte u. a. durch den Abschluss eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und der Pflegefamilie sichergestellt werden.