Erwägungsgrund 32 32026R1818
Da die vorliegende Verordnung ein Beispiel für Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tierwohlanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 ist, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet, einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen vorzulegen, die sie im Vorjahr durchgeführt haben. Diese Verpflichtung sollte für amtliche Kontrollen gelten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tierwohlvorschriften und der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durchgeführt werden. Das Standardformular, das die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission zu verwenden haben, sollte aktualisiert werden, um der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.