Erwägungsgrund 79 32026R1818
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Folgenden zu gewährleisten:die Harmonisierung des Inhalts der Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung von sachkundigen Tierpflegekräften, die von Unternehmern und natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringen oder auf dem Markt bewerben, als Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen bereitzustellenden Informationen und bestimmte Aspekte des Systems zur automatischen Überprüfung der Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen, die Mindestanforderungen an den Inhalt der Datenbanken für die Registrierung von Hunden und Katzen und die Anforderungen an die Interoperabilität der Datenbanken, die harmonisierte Methode für die Messung der gemäß Anhang III dieser Verordnung zu erhebenden Daten und das Muster für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über diese Daten, die von den Eigentümern in der Reisedatenbank der Union für Heimtiere vorab zu meldenden Informationen und das Verfahren für Vorabmeldungen über Verbringungen, die ein Betrugsrisiko bergen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.