Erwägungsgrund 65 32026R1818
Um die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu gewährleisten, sollten sie mit einer eindeutigen Kennung in Form eines Transponders individuell gekennzeichnet werden und ihre Kennungsdaten sollten zudem in einer Datenbank registriert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, in ihren Hoheitsgebieten Datenbanken für Hunde und Katzen einzurichten und zu pflegen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu gewährleisten. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird die Suche nach Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen. Um die Interoperabilität dieser nationalen Datenbanken zu begünstigen, sollte die Kommission eine Index-Datenbank einrichten.