Erwägungsgrund 80 32026R1818
Die Einstellung der Bürger zum Wohlergehen von Hunden und Katzen ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits umfassende Vorschriften zum Wohlergehen dieser Tiere erlassen. Da in dieser Verordnung Mindestanforderungen festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften beibehalten oder annehmen dürfen, die auf einen umfassenderen Schutz von Hunden und Katzen abzielen als die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften, sofern diese nationalen Vorschriften das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.