Erwägungsgrund 35 32026R1818
Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Betriebe zu ermitteln, die ihren amtlichen Kontrollen unterliegen. Daher ist es erforderlich, dass Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Betrieben halten, den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden und dass die zuständigen Behörden ein aktualisiertes Verzeichnis dieser Betriebe führen. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden zu diesem Zweck auf Informationen oder Daten aus dem einschlägigen Verzeichnis der Betriebe gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zurückgreifen.