Erwägungsgrund 53 32026R1818
Um ihr Wohlergehen nicht zu gefährden und insbesondere Komplikationen bei der Trächtigkeit zu vermeiden, sollten weibliche Hunde und weibliche Katzen nicht vor Erreichen der Skelett- und Geschlechtsreife zur Zucht eingesetzt werden. Damit sie sich physisch von Trächtigkeit und Laktation erholen können, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst nach Ablauf eines ausreichenden Zeitraums wieder zur Fortpflanzung zugelassen werden. Um jedoch bestimmte pathologische Fortpflanzungsbedingungen bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, wie z. B. Pyometra, zu verhindern, sollten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren bis zu drei Trächtigkeiten zugelassen werden, gefolgt von einer angemessenen Erholungsphase, die für Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren drei Mal geworfen haben, einschließlich totgeborener Hunde- und Katzenwelpen, mindestens ein Jahr betragen sollte. Bei älter werdenden Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen sowie bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, bei denen bereits zweimal ein Kaiserschnitt durchgeführt wurde, sollte die Fortpflanzung eingestellt werden, da nachteilige Auswirkungen auf ihr Wohlergehen durch eine weitere Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden können.