Erwägungsgrund 59 32026R1818
Die Bedingungen in Zuchtbetrieben sind von besonders entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Hunde und Katzen vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gezüchtet, gehalten und behandelt werden, insbesondere aufgrund der Folgen, die schlechte Tierwohlbedingungen für Hunde und Katzen in einem frühen Alter haben können. Daher ist es wichtig, dass Zuchtbetriebe für Hunde und Katzen, die über erhebliche Zuchtkapazitäten verfügen, von den zuständigen Behörden zugelassen werden und vor ihrer Zulassung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Eine solche vorherige Kontrolle der Betriebe durch amtliche Tierärzte oder, sofern die amtliche Kontrolle delegiert wurde, durch andere Fachkräfte und die anschließende Zulassung dieser Betriebe ist ein wirksames Mittel, um dafür zu sorgen, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Da der Schwerpunkt bei diesen Kontrollen jedoch auf Betrieben liegen sollte, die im Hinblick auf die Einhaltung der Tierwohlvorschriften ein höheres Risiko aufweisen, und da die Verfügbarkeit amtlicher Tierärzte in den Mitgliedstaaten begrenzt ist, wäre es nicht verhältnismäßig, für alle Betriebe eine vorherige Vor-Ort-Kontrolle und Zulassung vorzuschreiben. Außerdem muss eine Liste dieser zugelassenen Betriebe öffentlich zugänglich sein, damit potenzielle Erwerber den Status der Zuchtbetriebe überprüfen können, wodurch die öffentliche Kontrolle derartiger Betriebe gefördert wird und die Bürger stärker sensibilisiert werden. Da die Zuchtbetriebe Zeit brauchen, um die Anforderungen an die Unterbringung umzusetzen, und die zuständigen Behörden Zeit benötigen, bestehende Zuchtbetriebe einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen, sollte die Verpflichtung der Zuchtbetriebe zur Erlangung einer Zulassung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Anforderungen in Bezug auf Unterbringung.