Erwägungsgrund 81 32026R1818
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die nationalen Vorschriften mitteilen, die strenger sind als die Vorschriften im Rahmen dieser Verordnung. Die Kommission sollte die anderen Mitgliedstaaten über solche Vorschriften unterrichten. Nationale Vorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollten der Kommission gemäß der genannten Richtlinie mitgeteilt werden.