Erwägungsgrund 84 32026R1818
In Anbetracht der Kosten für den Betrieb eines Tierheims und des öffentlichen Nutzens dieser Tätigkeit werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit Tierheime und Organisationen, die für unerwünschte, ausgesetzte oder streunende Hunde und Katzen verantwortlich sind, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht angemessen finanziert werden, wenn die Tierheime die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an das Wohlergehen dieser Tiere erfüllen.