Erwägungsgrund 50 32026R1818
Der Unternehmer kann auf der Grundlage tierärztlicher Empfehlungen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Hundes oder einer Katze entscheiden, dass die Fortpflanzung durch chirurgische oder nichtchirurgische Mittel kontrolliert wird. Um Schmerzen zu vermeiden, sollte jede chirurgische Sterilisation von einem Tierarzt oder, im Falle männlicher Katzen – sofern der Mitgliedstaat dies zulässt –, von einem zugelassenen Tierarzthelfer unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt werden.