Erwägungsgrund 64 32026R1818
Da sich der Kenntnisstand von Tierpflegekräften in Bezug auf das Tierwohl unmittelbar auf das Wohlergehen der Hunde und Katzen in ihrer Obhut auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausreichende Schulungen zur Verfügung stehen, damit die Tierpflegekräfte die in dieser Verordnung festgelegten Schulungsanforderungen erfüllen können.