Erwägungsgrund 85 32026R1818
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau mit Blick auf das Wohlergehen von Hunden und Katzen sowie die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.