Erwägungsgrund 78 32026R1818
Zur Festlegung von Mindestkriterien, die bei Besuchen im Hinblick auf das Tierwohl zu bewerten sind, und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie ihrer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung von Artikel 10 dieser Verordnung und zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung hinsichtlich der Anforderungen an die Zucht, Haltung und Kennzeichnung von Hunden und Katzen sowie hinsichtlich der Indikatoren zur Überwachung der politischen Ziele dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.